Benötige ich für den Austausch von Fenstern eine Genehmigung?

Die Zustimmung zum Austausch von Fenstern ist in genau definierten Situationen erforderlich. Wann können wir die Fenster im Haus bedenkenlos austauschen und wann sollten wir eine entsprechende Genehmigung zur Durchführung von Renovierungsarbeiten beantragen?

 

Wann ist eine Genehmigung zum Austausch von Fenstern nicht erforderlich?

Ob wir für die Ausführung von Bauarbeiten im Zusammenhang mit dem Austausch von Fenstern eine Genehmigung benötigen oder nicht, hängt zum einen vom Gebäude ab, in dem sie ausgeführt werden, und zum anderen vom Umfang der Tätigkeiten.

Nach dem Baurechtsgesetz, genauer gesagt nach Art. 29 Sek. 4 Punkt 3:

„Es bedarf keiner Baugenehmigungsentscheidung und der Benachrichtigung gemäß Artikel 30, Ausführung von Bauarbeiten bestehend aus: […]“.

2) Renovierung:

  1. a) Bauarbeiten, ausgenommen Renovierung von:

– Bauwerken, für deren Errichtung eine Baugenehmigung erforderlich ist,

– Gebäuden, für deren Errichtung eine Baugenehmigung erforderlich ist

– im Bereich Außenwände oder Bauelemente

Daher umfasst die Notwendigkeit, Bauarbeiten nicht zu melden, Aktivitäten wie das Ersetzen von Fenstern durch neue Fenster mit denselben Abmessungen und derselben Form. Sie gelten als Instandhaltung, da sie den Baukörper nicht beeinträchtigen. In dieser Situation müssen wir für die geplante Sanierung keine Anzeige erstatten oder mit einer Genehmigung rechnen.

Dies gilt natürlich auch für Häuser, die nicht im Denkmalverzeichnis eingetragen sind.

 

Erlaubnis zum Austausch von Fenstern – wann ist es notwendig?

Jegliche Bauarbeiten im Zusammenhang mit Fenstern, die die Erweiterung von Fensteröffnungen, deren Ausbau oder das Aufbrechen neuer Fenster erfordern, erfordern eine Anmeldung und die Einholung einer entsprechenden Genehmigung bei dem zuständigen Bezirksamt. Solche Arbeiten bedeuten den Wiederaufbau des Hauses und sind bereits im Bau.

Bei geringfügigen Eingriffen in das Gebäude, bei denen es sich lediglich um eine geringfügige Renovierung, nicht aber um einen Umbau handelt, reicht in der Regel eine Anzeige allein aus. Sie müssen vor Beginn der Arbeiten eingereicht werden. Wenn wir innerhalb von 30 Tagen keinen Einspruch von der zuständigen Institution erhalten, können wir Maßnahmen ergreifen.

Bei einem historischen Haus müssen wir auch eine Genehmigung für den Austausch der Fenster im Gebäude einholen. Gemäß Art. 29 Abs. 7 des Baurechtsgesetzes bedürfen Renovierungs- und Bauarbeiten an Gebäuden, die in das Denkmalregister eingetragen sind, einer Baugenehmigung. Außerdem ist eine Genehmigung des zuständigen Landesdenkmalamtes erforderlich.

In einer etwas anderen Situation befinden sich Personen, die Sanierungsarbeiten an einem Gebäude durchführen wollen, das sich in einem in der Denkmalliste eingetragenen Gebiet befindet. Sie müssen ihre Absicht, mit der Renovierung beginnen zu wollen, anmelden, sie sollten auch eine Genehmigung von der zuständigen Landesdenkmalbehörde einholen.

Wenn wir die entsprechende Zustimmung nicht einholen, kann uns sogar vorgeworfen werden, ein historisches Gebäude beschädigt oder zerstört zu haben. Dies wiederum unterliegt dem Strafrecht.

Was ist, wenn wir die Fenster in der Wohnung ersetzen wollen? Es kommt auch auf den Umfang der Arbeit an. Gemäß dem Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 21. November 2013, Aktenzeichen: III CZP 65/13, der Austausch von Fenstern hängt von der Entscheidung des Eigentümers des Grundstücks ab, es sei denn, er möchte die Größe der Fensteröffnung ändern. In einer solchen Situation muss er die Zustimmung der Wohnungsgenossenschaft einholen.